I. Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht und gelten als abgelehnt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind diese Bedingungen Bestandteil aller zukünftigen Verkäufe und Lieferungen an den Besteller. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGBG.
II. Angebote und Annahme von Aufträgen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern kein gegenteiliger schriftlicher Vermerk darin enthalten ist. Dazugehörige Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen etc., sind bezüglich Konstruktion, Maßangaben, Gewichten usw. nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass diese von uns als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Eigentums- und Urheberrecht an diesen Unterlagen behalten wir uns vor. (2) Aufträge werden von uns nur schriftlich (auch fern-schriftlich) angenommen
III. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten frei ab Werk ausschließlich Verpackungen, Fracht und Versicherung incl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind Zahlbar a) bei Aufträgen bis zu EUR 5.000,00: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug b) bei Aufträgen über EUR 5.000,00: - 1. Drittel bei Vertragsabschluß - 2. Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft, sonst bei Lieferung, - 3. Drittel zuzüglich etwaiger nicht gezahlter Nebenko- sten und Umsatzsteuer 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils ohne Abzug.
(2) Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt in unserem Ermessen und erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Einzugspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist - maßgebend ist der Eingang der Zahlung bei uns - sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechtigt, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. (3) Eingehende Zahlungen werden von uns auf die älteste fällige Forderung verrechnet. (4) Nichterfüllung der Zahlungsbedingung oder Be-kanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen können, berechtigen uns, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsere gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Wir können auch diejenige Forderung fällig stellen, für welche wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Wechsel noch in unserem Besitz befindlich sind oder zum Diskont bzw. Einzug weitergegeben wurden, sofern der Wechsel vom Bezogenen noch nicht nachweislich eingelöst wurde. Es steht dann in unserer Wahl, ausstehende Lieferungen, insbesondere Teillieferung nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, oder, wenn der Besteller mit der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung in Verzug geraten ist, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Versand und Gefahrenübergang
(1) Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der Verladung im Werk auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. (2) Die Wahl des Versandweges und der Beförderung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen unter Ausschluß jeglicher Haftung. (3) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und gegen Risiko versichern zu lassen.
V Lieferfristen / Verzug
(1) Die mit uns vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung des Auftrages. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maß-nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. Fabrikationsstörungen und ausbleibende Rohmaterialzufuhr, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten mit der einzigen Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstattet werden. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. (3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. (4) Wir geraten nur dann in Verzug, wenn uns der Besteller eine Nachfrist von mindesten 20 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen. (5) Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Ver-zugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchsten 5% vom Gesamtwert der Lieferung. Die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. (6) Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessenen Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (7) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Sie gelten als teilweise Erfüllung des Vertrages. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
VI Eigentumsvorbehalt/Forderungsabtretung/ Wegnahmerecht
(1) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsrecht. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherungseigentum für unsere Saldoforderung. (2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Eigentümer oder mit Eigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Wird die Vorbehaltsware zur einer neuen Sache verarbeitet, so bleibt sie in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung erfolgt stets für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unser Sicherheit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache mit zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Materialien. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. (3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosten zu versichern. (4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Er hat uns von Pfändung und anderen Beeinträchtigungen unsere Rechte durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. (5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen Ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern, muß jedoch den Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfang weitergeben. (6) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. (7) Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser verlangen hat der Besteller uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinen Namen den Abnehmern mitzuteilen. (8) Das vorbehalten Eigentum geht ohne weiteres auf den Besteller über, sobald unsere Forderung in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf dessen Verlangen nach unserer Wahl zur Freigabe verpflichtet. (9) Bei fälliger oder fällig gestellter Forderung (vgl. III,4) sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware - nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe auch im Wege der Selbsthilfe - in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Insoweit verzichtet der Besteller auf das ihm zustehende Hausrecht mit der Maßgabe, daß wir bei der Inbesitznahme wenigsten einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die erfolgte Inbesitznahme dem Besteller unter Bekanntgabe des/der Zeugen unverzüglich schriftlich mitteilen. (10) Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalt oder Ausübung des gesetzlichen Wegnahmerecht gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII Gewährleistung
(1) Beanstandungen unserer Lieferungen hat der Käufer sofort nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort - Spätestens innerhalb von zwei Wochen - schriftlich mitzuteilen, anderenfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt auch für Mängel, die auch bei gründlichster Prüfung nicht feststellbar sind. Hierfür ist die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu erheben. (2) Wie sind berechtigt, beanstandete Lieferungen über-prüfen zu lassen. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an der beanstandeten Ware Änderungen vornimmt oder vornehmen läßt. Ebenso befreien uns natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, Überlastung, falsche Materialauswahl des Bestellers im Hinblick auf chemische Beanspruchung o.ä. von jeglicher Gewährleistung. (3) Liegen nachweisbar Material- und Ausführungsfehler vor, so steht es in unserer Wahl, den Fehler zu beheben, kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Lieferge-genstandes zu leisten oder - gegen Rücklieferung - eine Gutschrift in Höhe des berechneten Wertes zu erteilen. (4) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Lieferge-genstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Jedoch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlen seiner zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463 und 480 BGB geltend macht. (6) Über den Rahmen der in den Absätzen (4) und (5) vorhergesehenen Haftung hinaus ist unsere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, Soweit hiernach unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. (8) Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse bzw. für von uns nicht hergestellte eingebaute Teile ist die Gewährleistung zeitlich und inhaltlich erweitert bzw. beschränkt auf diejenigen Ansprüche, die wir gegenüber den Vorlieferanten haben und ohne streitige Auseinandersetzung durchsetzen vermögen. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Gewährleistungsver-pflichtung unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. Der Besteller wird in diesem Fall verpflichtet, bevor er gegenüber uns Ansprüche geltend macht, diese ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber unserem Lieferanten der Fremderzeugnisse geltend zu machen und gerichtlich abschließend durchzusetzen. (9) Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach Inbetriebnahme, Spätestens jedoch 9 Monate nach Lieferung der Ware.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwarzenbek. Nach unserer Wahl gilt als Gerichtsstand auch der Wohnsitz des Bestellers.
IX. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Teile diese Geschäfts-bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Kaufvertrages selbst zur Folge. Insbesondere gilt dies für einen Widerspruch auf Grund des AGB-Gesetzes oder der daraus resultierenden Rechtssprechung . |
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